Tierärzte und Tierkliniken: Leichteres Wehren gegen Bewertungen

Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Dies hat der Bundesgerichtshof durch eine frische Entscheidung verankert (BGH, Urteil vom 9.August 2022 – VI ZR 1244/20).

Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet, haben die Richter entschieden. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen.

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Der Bundesgerichtshof vertritt nämlich die Auffassung, der Bewertete könne solche Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedürfe es daher nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gälte die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Die Grundgedanken des Urteils werden sich auch ohne weiteres auf andere Fälle übertragen lassen, beispielsweise auf Bewertungen für Tierärzte oder -kliniken. Dabei bleibt zu beachten, dass der Umgang mit Bewertungen vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Meinungsfreiheit stets eine Frage des Einzelfalls bleibt und sich pauschale Empfehlungen verbieten.

Fortbildung der Tierrechtsakademie Bielefeld

Bei der Tierrechtsakademie bieten wir regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zum Beschwerdemanagement und dem Umgang mit Bewertungen für Tierberufler, insbesondere Tierärzte und Tierkliniken, an. Die aktuelle Veranstaltungsübersicht findet sich hier: tierrechtsakademie.com/veranstaltungen.

Ein Beitrag von

Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef

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